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  • Nachtrag

Urteil mit Pferdefuß


Berlin, 18. Juli 2018. Im Berufungsverfahren gegen Falk Richter und die „Schaubühne“ entschied das Kammergericht Berlin in einigen wesentlichen Punkten zugunsten von Gabriele Kuby – aber mit einem Pferdefuß: Gabriele Kuby muss fast 75 Prozent aller Gerichtskosten beider Parteien tragen. Im Theaterstück „Fear“ von Falk Richter, welches von Oktober 2015 bis Mai 2017 an dem Berliner Theater „Schaubühne“ aufgeführt wurde, wurde Gabriele Kuby Schmähungen und Persönlichkeitsverletzungen ausgesetzt. Kuby war dort neben anderen Intellektuellen als „Untote“ und „Zombie“ beschimpft worden, als „Wiedergänger aus der Vergangenheit“, behaftet mit einer Rhetorik und einem Vokabular „aus Zeiten des Nationalsozialismus“. Zudem wurde ihr dort unterstellt, „gegen Juden zu hetzen“ und nach einem totalitären Staat sowie nach „Faschisten und Faschistinnen“ zu rufen. Hierfür waren ihr im Stück manipulierte und sinnentstellte Zitate in den Mund gelegt und mit ihrer eigenen Stimme dem Publikum präsentiert worden. Kuby wurde wiederholt als „Hasspredigerin“ bezeichnet. Es wurde behauptet, sie hätte zusammen mit Frau von Storch einen „Verein zur „Re-Christianisierung des Abendlandes“ gegründet. Einem großen Portraitfoto von Gabriele Kuby (und der anderen geschmähten Frauen) wurden auf der Bühne die Augen ausgestochen. Kuby und die Kanzlei Rechtsanwälte Steinhöfel mahnten daraufhin die Persönlichkeitsrechtsverletzungen ab. Nachdem die Schaubühne und Falk Richter die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert hatten, klagte Kuby vor dem Landgericht Berlin, unterlag in erster Instanz und ging dann in Berufung. Den Beklagten wurde mit Urteil vom 19. Juli 2018 u.a. verboten, folgende Äußerung wiederzugeben: „Ich bin Gabriele Kuby... und hetze gegen Juden.“ Der anwesende und mitverklagte Regisseur Falk Richter musste sich vom Vorsitzenden Richter erläutern lassen, dass es sich dabei um eine vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte in besonderem Maße „schwerwiegende Schmähung“ handele, für die es „keine Grundlage“ gebe. Auch weitere Verunglimpfungen, wonach Frau Kuby ein „vertrocknetes Stück Holz... eine verknitterte, ausgetrocknete, düstere Seele“ sei, wurden als schwerwiegende Schmähung verboten. Ebenso die manipulierten Sätze, wonach Frau Kuby nach einem totalitären Staat oder nach „Faschistinnen und Faschisten“, rufe, dürfen, soweit das Urteil rechtskräftig wird, bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis € 250.000 oder Ordnungshaft von Falk Richter und der Schaubühne nicht wiederholt werden. Der Senat hielt es jedoch für erlaubt, unveränderte Portraitfotos zu benutzen und diesen die Augen auszustechen. Er hielt es für erlaubt, Frau Kuby sagen zu lassen: „Ich bin Frau Kuby und halte eine Hasspredigt“, obwohl es weder in ihren Schriften noch in ihren Reden irgendeine Hassäußerung gibt. Er hielt es für erlaubt zu behaupten, Frau Kuby hätte zusammen mit Frau von Storch einen Verein zur „Re-Christianisierung des Abendlandes“ gegründet, obwohl es keinen solchen Verein und keinerlei gemeinsame Aktivität von Frau Kuby und Frau von Storch gibt. All dies sei gedeckt durch den Schutz der Kunstfreiheit. Ein solches Urteil ist zwar sehr fragwürdig, aber es setzt der Verletzung des Persönlichkeitsrechts, der Diffamierung und Rufschädigung eines politischen Gegners durch schwerwiegende Schmähungen und unwahre, manipulierte Zitate doch gewisse Grenzen. Nun aber kommt der Pferdefuß: Das Gericht hat nicht nur die Schadenersatzforderung der Klägerin abgewiesen, sondern Gabriele Kuby dazu verurteilt, fast 75 % der gesamten Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten beider Parteien zu tragen. Damit wird ihr, die niemandem Unrecht zugefügt hat, deren Ruf vielmehr wirksam geschädigt wurde, die finanzielle Hauptlast des gerichtlichen Verfahrens aufgebürdet. Über das weitere Vorgehen wird nach Zugang des Urteils entschieden.


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